MPU: Medizinisch-Psychologische Untersuchung
MPU: Medizinisch-Psychologische Untersuchung
Die Anlässe für die Anordnung einer MPU sind gesetzlich bestimmt worden:Hierbei ist maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht.
Vorgesehen ist sie vor allem,
- wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 - Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde
- Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.
Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind gesetzlich festgelegt worden. Gutachten müssen danach insbesondere so erstellt sein, dass sie - auch für den Betroffenen - nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Begutachtungsstellen für Fahreignung müssen künftig über ein Qualitätssicherungsystem verfügen, das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen als neutrale Stelle überprüft